Kündigung eines Werkvertrags mitten im Umbau: Geld, Code, Zugänge
Der Besteller kann jederzeit aussteigen, muss aber zahlen, was nicht erspart ist. An laufender Software entscheidet die Frage, was vom halben Umbau übergeben wird und was mit den Zugängen geschieht.
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Eine Kündigung beendet einen Werkvertrag für die Zukunft. Der Besteller kann das nach § 648 BGB jederzeit und ohne Grund tun; er schuldet dann trotzdem die vereinbarte Vergütung, abzüglich dessen, was der Auftragnehmer erspart oder anderweitig erwirbt. Für geleistete Arbeit gibt es also Geld, für nicht geleistete einen Rest.
Kündigung ohne Grund: § 648 BGB und die Vergütung
Das freie Lösungsrecht steht nur dem Besteller zu, und es ist der Preis dafür, dass er ein Vorhaben jederzeit stoppen kann. Der Auftragnehmer rechnet ab, was er erbracht hat, und zusätzlich den Teil der Vergütung, der auf die nicht mehr auszuführende Arbeit entfällt — vermindert um ersparte Aufwendungen und um das, was er in der frei gewordenen Zeit anderweitig verdient.
Streit entsteht fast immer an der Frage, wie hoch der ersparte Anteil ist. Deshalb hilft ein Vorhaben, das in kleine Etappen zerlegt ist: Je feiner der Schnitt, desto kleiner der offene Rest, über den überhaupt gerechnet werden muss.
Praktisch heißt das: Ein Ausstieg ist jederzeit möglich, aber nicht umsonst. Wer ein Vorhaben stoppt, weil sich seine Prioritäten verschoben haben, zahlt für den nicht mehr benötigten Teil einen Rest — unabhängig davon, ob der Auftragnehmer etwas falsch gemacht hat.
Der wichtige Grund nach § 648a BGB
Beide Seiten können aus wichtigem Grund lösen, wenn ihnen die Fortsetzung bis zur Fertigstellung nicht zuzumuten ist. Typische Anlässe im Softwareumfeld sind ausbleibende Mitwirkung, wiederholt verweigerte Zugänge, ein zerrütteter Umgang zwischen den Beteiligten oder gravierende, trotz Aufforderung nicht beseitigte Mängel. Abgerechnet wird dann nur die bis dahin erbrachte und verwertbare Leistung.
Auf Verlangen einer Seite ist der erreichte Stand gemeinsam festzustellen. Wer das unterlässt, trägt später die Unsicherheit darüber, was zum Zeitpunkt des Endes fertig war.
Wichtig ist die Reihenfolge. In aller Regel steht eine Aufforderung mit angemessener Frist vor der Lösung aus wichtigem Grund. Wer sie überspringt, riskiert, dass aus der außerordentlichen Beendigung eine freie wird — mit der Rechnung, die dazugehört.
Rücktritt, Aufhebung, Form: was daneben steht
- Rücktritt. Er rollt den Vertrag zurück und setzt in der Regel einen Mangel und eine erfolglose Nachbesserung voraus; die Lösung für die Zukunft tut das nicht.
- Aufhebungsvereinbarung. Einigen sich beide Seiten, ersetzt ihre Abrede die gesetzliche Rechnung — meist der ruhigste Weg.
- Form. Bei einem Bauvertrag verlangt das Gesetz Schriftform. Außerhalb davon ist sie nicht vorgeschrieben, aber im Streit das einzige belastbare Beweismittel.
Kündigung im laufenden Betrieb: was übergeben werden muss
Bei Arbeit an einer Anwendung, die weiterläuft, ist die Abrechnung nicht das größte Problem. Das größere ist der Zustand, in dem der halbe Umbau zurückbleibt. Sinnvoll geregelt wird deshalb vorab, was im Fall eines vorzeitigen Endes herausgegeben wird:
- der Quelltext auf dem letzten übersetzbaren Stand, in der Versionsverwaltung des Auftraggebers;
- Anleitungen zum Bauen und Ausliefern sowie die verwendeten Einstellungen ohne Geheimnisse;
- Beschreibungen begonnener Datenwanderungen und der Weg zurück auf den alten Stand;
- eine Notiz zu Schaltern im Programm, die noch aktiv sind, und zu Teilen, die bereits im Parallelbetrieb laufen.
Mit vollständiger Bezahlung gehen die Nutzungsrechte am eigens für den Auftraggeber erstellten Code auf ihn über; für Stände, die bis zum Ende bezahlt wurden, gilt das ebenso. Was vor dem Ende bereits abgenommen war, bleibt davon unberührt und folgt den Regeln der Abnahme nach § 640 BGB.
Dazu gehört auch die Rückgabe der Zugänge: Konten in fremden Systemen werden gesperrt, Berechtigungen entzogen, und der Betrieb bestätigt, dass er wieder allein handlungsfähig ist.
Wie wir Zwischenstände übergabefähig halten
Wir arbeiten so, dass ein Ausstieg keinen Scherbenhaufen hinterlässt: Der Quelltext liegt von Beginn an in der Versionsverwaltung des Auftraggebers, jede Etappe endet mit einem lauffähigen Stand, und Aufbau, Auslieferung und offene Punkte stehen in einer Datei neben dem Code. Welche Vertragsform dem zugrunde liegt, erklärt der Werkvertrag nach § 631 BGB; wie wir Vorhaben dafür schneiden, steht auf der Seite Softwareentwicklung am laufenden Kernsystem.
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Welche Aufgabe steht bei Ihnen in der Warteschlange?
Nennen Sie uns das System, das weitergebaut werden soll, und die Aufgabe, die liegen bleibt. Im Gespräch sagen wir, welchen Teil davon wir als Werkvertrag übernehmen.