Werkvertrag: geschuldet ist das fertige Stück Software, nicht die Arbeitszeit

Geschuldet ist ein abgenommenes Ergebnis, nicht geleistete Zeit. An Software, die bereits im Betrieb ist, entscheidet der Zuschnitt des Liefergegenstands darüber, ob sich dieses Ergebnis prüfen lässt.

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Ein Werkvertrag verpflichtet den Auftragnehmer nach § 631 BGB zu einem fertigen Ergebnis, nicht zu geleisteter Arbeitszeit. Bezahlt wird, was abgenommen ist. Für ein Unternehmen mit eigener Fachanwendung heißt das: Der Vertrag beschreibt ein abgrenzbares Stück Funktion im bestehenden System, dazu die Prüfschritte, an denen sich seine Fertigstellung messen lässt.

Werkvertrag nach § 631 BGB: Erfolg statt Tätigkeit

Das Gesetz verteilt zwei Pflichten: Der Unternehmer stellt das versprochene Werk her, der Besteller nimmt es ab und zahlt die vereinbarte Vergütung. Entscheidend ist allein der Erfolg. Wer konzentriert einen ganzen Tag arbeitet, hat damit noch nichts geliefert; wer in der halben Zeit ein prüfbares Ergebnis übergibt, hat erfüllt.

Daran hängen drei weitere Folgen. Die Vergütung wird erst mit der Abnahme fällig. Bis dahin trägt der Auftragnehmer das Risiko, dass die Arbeit mehr Aufwand kostet als angenommen. Und nach der Übergabe greifen die Mängelrechte aus § 634 BGB, die ein reiner Tätigkeitsvertrag so nicht kennt. Worin sich die beiden Formen sonst unterscheiden, behandelt der Dienstvertrag nach § 611 BGB.

Der Liefergegenstand an einer Software, die schon läuft

In Unternehmen, die eine eigene Fachanwendung betreiben, ist der Liefergegenstand selten ein Produkt auf der grünen Wiese. Er ist ein Stück Funktion, das in ein laufendes System eingesetzt wird: ein Modul, das ein Altteil ablöst, eine Schnittstelle zur Warenwirtschaft, ein mobiler Zugang für den Außendienst, eine KI-Funktion in einer Maske, die es längst gibt.

Daraus folgt eine Besonderheit, die Verträge über Neubauten nicht kennen: Zum geschuldeten Erfolg gehört auch das Verhalten des Bestands. Das neue Teil muss seine Aufgabe erfüllen, und die vorhandenen Abläufe müssen sich danach verhalten wie zuvor. Beides gehört in die Beschreibung, sonst streiten die Parteien später darüber, ob eine Nebenwirkung im Altteil ein Mangel ist.

Zuschnitt: Modul, Schnittstelle, mobiler Kanal

Ein Vorhaben lässt sich entlang von Linien teilen, die auch technisch tragen:

  • Nach Modulgrenze. Ein Teil des Systems wird ersetzt, der Rest bleibt unberührt; die Grenze verläuft dort, wo Daten und fachliche Verantwortung ohnehin getrennt sind.
  • Nach Schnittstelle. Geschuldet ist der Austausch zwischen zwei Systemen mit festgelegten Feldern, Fehlerfällen und Mengen.
  • Nach Kanal. Eine mobile Anwendung greift auf dieselbe Datenbasis zu; geschuldet sind die Vorgänge, die unterwegs vollständig durchlaufen sollen.

Jeder dieser Zuschnitte ergibt ein Stück, das einzeln geprüft und einzeln übergeben werden kann. Wie daraus prüfbare Sätze werden, hält die Leistungsbeschreibung als Vertragsanlage fest; was die Übergabe rechtlich auslöst, steht unter Abnahme nach § 640 BGB.

Mitwirkung des Auftraggebers und ihre Folgen

Arbeit am Bestand ist ohne den Betreiber nicht möglich. Der Vertrag hält deshalb fest, was der Besteller beisteuert: Zugänge zu Quelltext und Umgebungen, eine Kopie der Daten für Prüfläufe, eine fachliche Auskunftsstelle für Rückfragen und ein Fenster im Auslieferungsplan, in dem geliefert werden darf.

Bleibt diese Mitwirkung aus, verschiebt sich nicht nur der Plan. Der Auftragnehmer kann in Annahmeverzug geraten und Mehraufwand geltend machen. Umgekehrt schützt eine sauber beschriebene Mitwirkung den Besteller: Was er beizutragen hat, steht fest und wächst nicht im Verlauf.

Typische Fehler im Zuschnitt

  • Kapazität statt Ergebnis. Steht im Vertrag eine Anzahl von Personentagen, ist das Werk nicht bestimmt — und die Einordnung der Zusammenarbeit wird angreifbar.
  • Weiche Kriterien. „Läuft stabil“ lässt sich nicht prüfen; „diese Vorgänge laufen auf dem kopierten Datenbestand fehlerfrei durch“ schon.
  • Der Bestand kommt nicht vor. Ohne beschriebenen Ausgangszustand fehlt der Maßstab für alles, was unverändert bleiben soll.
  • Änderungswünsche ohne Weg. Fehlt ein Verfahren für Nachträge, landet jede neue Idee in der Auseinandersetzung über den ursprünglichen Umfang.

Wie wir einen Werkvertrag am Bestandscode zuschneiden

Wir kommen als zweites Team an vorhandenen Quelltext und teilen ein Vorhaben in Stücke, die sich einzeln abnehmen lassen: je Stück ein Liefergegenstand, Prüfschritte auf einer Kopie der echten Daten und eine Liste der Funktionen, die sich nicht verändern dürfen. Aufgaben verteilt und Arbeit übergibt unsere Projektleitung; mit vollständiger Bezahlung gehen die Nutzungsrechte am eigens für Sie erstellten Code auf Sie über. Was dazugehört, steht auf der Seite Softwareentwicklung am bestehenden System.

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