Mängelhaftung: wenn die neue Funktion den alten Ablauf stört

Nach der Übergabe zählt, ob das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat. An gewachsener Software verläuft die schwierigste Linie zwischen einem Fehler und einem nachträglichen Wunsch.

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Die Mängelhaftung regelt, welche Rechte der Besteller hat, wenn das abgenommene Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt. Maßstab ist § 633 BGB: Fehlt eine zugesagte Eigenschaft oder taugt das Werk nicht für die vorausgesetzte Verwendung, liegt ein Sachmangel vor — unabhängig davon, ob jemand ihn verschuldet hat.

Wann ein Sachmangel vorliegt: § 633 BGB

Das Gesetz kennt drei Stufen. Zuerst gilt die vereinbarte Beschaffenheit: Alles, was in der Beschreibung und in den Kriterien der Übergabe steht, ist geschuldet. Fehlt eine Vereinbarung, zählt die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Fehlt auch die, genügt die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Werke.

Für Software heißt die erste Stufe: Was nirgends steht, ist im Streitfall auch nicht zugesagt. Deshalb entscheidet sich die spätere Haftung schon beim Schreiben der Leistungsbeschreibung — dort, wo Verhalten, Datenmengen, Randfälle und unterstützte Umgebungen benannt werden.

Mängelhaftung nach § 634 BGB: die Reihenfolge der Rechte

Die Rechte des Bestellers stehen nicht nebeneinander, sie folgen aufeinander:

  1. Nacherfüllung. Der Auftragnehmer bessert nach oder stellt neu her. Er hat diese Gelegenheit zuerst; wer sie überspringt, verliert in der Regel die weiteren Rechte.
  2. Selbstvornahme. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist darf der Besteller selbst beseitigen lassen und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen.
  3. Rücktritt oder Minderung. Bei erheblichen Mängeln kann er sich vom Vertrag lösen, sonst die Vergütung herabsetzen.
  4. Schadensersatz. Er setzt zusätzlich ein Vertretenmüssen voraus und deckt auch Folgeschäden ab.

Nach der Abnahme nach § 640 BGB muss der Besteller darlegen, dass der Mangel schon bei der Übergabe angelegt war. Die Verjährung läuft ab diesem Zeitpunkt; ihre Länge steht im Vertrag oder folgt dem Gesetz.

In Softwarevorhaben spielt sich fast alles auf der ersten Stufe ab. Nachbesserung ist der Regelfall, und sie gelingt, solange beide Seiten dieselbe Beschreibung vor sich haben. Erst wenn wiederholte Versuche scheitern, werden die weiteren Rechte praktisch bedeutsam.

Mangel oder neuer Wunsch: die Grenze am Bestand

An einer Anwendung, die seit Langem im Einsatz ist, ist die häufigste Auseinandersetzung nicht juristisch, sondern begrifflich: Ist das ein Fehler oder eine neue Anforderung? Brauchbar ist eine einfache Probe — steht das beanstandete Verhalten in der Beschreibung oder in den Prüfsätzen? Dann ist es ein Mangel. Ergibt sich der Wunsch erst aus der Nutzung, ist es ein Nachtrag, und der gehört in ein eigenes Paket mit eigenem Preis.

Ein Sonderfall sind Vorgänge, die im Altsystem seit jeher schief laufen und erst durch den Umbau auffallen. Sie sind kein Mangel des neuen Teils. Ob sie mitrepariert werden, ist eine Entscheidung des Betriebs, keine Haftungsfrage.

Damit diese Probe funktioniert, muss die Beschreibung erreichbar sein und nicht in einem Anhang liegen, den seit der Unterschrift niemand geöffnet hat. Bewährt hat sich, die Prüfsätze dort abzulegen, wo auch die Meldungen aus dem Betrieb eingehen — dann liest sie, wer sie braucht.

Mängelhaftung und Nebenwirkungen im Altbestand

Anders liegt der Fall, wenn nach einer Lieferung etwas nicht mehr funktioniert, das vorher funktionierte. Das ist kein Nachtrag, sondern eine Abweichung vom geschuldeten Zustand — vorausgesetzt, dieser Zustand war festgehalten. Genau dafür gehört die Liste der Abläufe, die unverändert bleiben sollen, in die Vertragsanlage und in jeden Prüflauf.

Ohne solche Liste wird aus einer klaren Frage eine Aussage gegen eine andere: Der Betrieb sagt, es habe früher funktioniert, der Auftragnehmer sagt, das sei nie geprüft worden. Ein aufgezeichneter Ausgangszustand beendet diese Diskussion, bevor sie beginnt.

Wer die Grenze früh zieht, spart sich die unangenehmste Variante dieser Diskussion: den Streit über eine Rechnung, während der Betrieb weiterläuft und beide Seiten unter Druck stehen.

Wie wir Nachbesserung und Grenzfälle regeln

Wir halten je Etappe fest, was geprüft wird und was unverändert bleiben muss, und nehmen den Ausgangszustand vor dem ersten Eingriff auf. Meldungen nach der Übergabe ordnen wir gemeinsam ein und beseitigen, was zur Zusage gehört; alles Weitere wird als eigenes Paket beschrieben und angeboten. Wie ein mobiler Kanal zur bestehenden Fachanwendung so abgesichert wird, steht auf der Seite App-Entwicklung als zweiter Kanal.

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