Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung: woran ein zweites Team am fremden Code gemessen wird
Beim Werk schuldet ein Unternehmen ein Ergebnis und führt seine Leute selbst; bei der Überlassung von Personal liegt die Weisung beim Kunden. Welche Form vorliegt, entscheidet die gelebte Praxis.
Aktualisiert am
Werkvertrag vs Arbeitnehmerüberlassung trennt zwei Dinge: den Einkauf eines Ergebnisses und den Einkauf von Arbeitskraft. Im ersten Fall führt der Auftragnehmer seine Leute selbst und haftet für das, was er übergibt; im zweiten arbeitet eine Person im Betrieb des Kunden und erhält von dort ihre Anweisungen.
Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung: was unterschieden wird
Beide Wege beschaffen Arbeit von außen, doch der Gegenstand ist ein anderer. Im ersten Fall ist es ein Ergebnis: ein Modul, eine Schnittstelle, ein Prüflauf. Der Auftragnehmer entscheidet, wer daran arbeitet, in welcher Reihenfolge und mit welchen Werkzeugen, haftet für Mängel und wird nach der Übergabe bezahlt.
Im zweiten Fall ist der Gegenstand eine Person und ihre Arbeitskraft. Sie arbeitet im Betrieb des Kunden, folgt dessen fachlicher und organisatorischer Weisung und wird nach Zeit abgerechnet. Für den fachlichen Erfolg steht dann niemand von außen ein — das ist Sache des Einsatzunternehmens.
Erlaubnis, Höchstdauer, Equal Pay: die Vorgaben des AÜG
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stellt Anforderungen, die das Werkvertragsrecht nicht kennt. Die folgenden Werte sind Normen des Gesetzes, keine Konditionen eines Anbieters:
- Erlaubnis. Wer Personal überlässt, braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Fehlt sie, gilt kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen der eingesetzten Person und dem Einsatzunternehmen als zustande gekommen.
- Höchstüberlassungsdauer. Dieselbe Person darf demselben Einsatzunternehmen höchstens 18 Monate am Stück überlassen werden; danach ist eine Unterbrechung von mindestens 3 Monaten vorgesehen.
- Equal Pay. Nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung besteht Anspruch auf das Entgelt vergleichbarer Beschäftigter des Einsatzunternehmens.
- Offenlegung. Der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich als solche bezeichnen; eine verdeckte Konstruktion ist unzulässig.
- Geldbuße. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 € bedroht.
Warum die tatsächliche Durchführung entscheidet
Maßgeblich ist nicht die Überschrift des Dokuments, sondern der Alltag. Prüfer der Rentenversicherung und Gerichte sehen auf Merkmale, die sich beobachten lassen:
- Wer verteilt die einzelnen Aufgaben und legt ihre Reihenfolge fest?
- Wer bestimmt über Arbeitszeit, Abwesenheit und Vertretung?
- Ist der Beitrag von außen als abgrenzbares Werk beschrieben oder als Kapazität?
- Wird in eigener Umgebung mit eigenen Werkzeugen gearbeitet oder vollständig in der des Kunden?
- Wird nach übergebenem Ergebnis abgerechnet oder nach Anwesenheit?
Fällt die Mehrzahl der Antworten auf die Seite des Kunden, liegt der Sache nach eine Überlassung vor, auch wenn im Dokument etwas anderes steht; das Recht nennt das verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Der verwandte Fall ist die Scheinselbständigkeit: Eine Person ist formal selbstständig, arbeitet aber wie eine abhängig beschäftigte Kraft.
Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung am selben Repository
Heikel wird die Abgrenzung, wenn ein zweites Team an Quelltext arbeitet, den die Mannschaft des Auftraggebers täglich weiterentwickelt. Gemeinsames Repository, gemeinsame Auslieferungskette und ein gemeinsamer Kalender für Freigaben sind technisch vernünftig — und erzeugen genau die Nähe, aus der eine Eingliederung entstehen kann.
Tragfähig bleibt die Trennung, wenn der Beitrag von außen ein eigener Liefergegenstand ist: eigene Zweige in der Versionsverwaltung, eigene Prüfläufe, eine benannte Projektleitung auf der Auftragnehmerseite, über die Anforderungen und Rückfragen laufen. Der Fachbereich des Auftraggebers beschreibt, was er braucht, und prüft das Ergebnis; einzelne Arbeitsaufträge verteilt er nicht. Wie eine solche Beschreibung aussieht, zeigt die Leistungsbeschreibung mit prüfbaren Sätzen.
Rechtsfolgen einer falschen Einordnung
Wird eine Zusammenarbeit nachträglich als Überlassung ohne Erlaubnis eingeordnet, trifft das beide Seiten. Beim Einsatzunternehmen entsteht ein Arbeitsverhältnis mit der eingesetzten Person, Sozialversicherungsbeiträge werden rückwirkend nachgefordert, dazu kommen Geldbußen und je nach Sachverhalt ein strafrechtliches Risiko für die Geschäftsleitung. Der Auftragnehmer verliert Ansprüche aus dem unwirksamen Vertrag.
Wer vorab Sicherheit braucht, kann die Einordnung offiziell klären lassen: Die Deutsche Rentenversicherung führt auf Antrag ein Statusfeststellungsverfahren durch.
Wie wir die Linie im Projekt halten
Wir arbeiten ausschließlich auf der Grundlage eines Vertrags über ein Ergebnis: beschriebener Liefergegenstand, Prüfschritte, Abnahme. Eine Erlaubnis nach dem AÜG haben wir nicht und richten die Zusammenarbeit so ein, dass sie nicht gebraucht wird — Aufgaben verteilt und Arbeit übergibt unsere Projektleitung, gearbeitet wird in eigenen Zweigen und mit eigenen Prüfläufen. Wie das an einem laufenden Kernsystem aussieht, steht auf der Seite Softwareentwicklung am laufenden Kernsystem; die Vertragsform selbst erklärt der Werkvertrag nach § 631 BGB.
Passende Leistungen
Verwandte Begriffe
Welche Aufgabe steht bei Ihnen in der Warteschlange?
Nennen Sie uns das System, das weitergebaut werden soll, und die Aufgabe, die liegen bleibt. Im Gespräch sagen wir, welchen Teil davon wir als Werkvertrag übernehmen.